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Aktuelles

01.01.2024
Für die Entgeltumwandlung steigt im Jahr 2024 der steuerfreie Höchstbetrag auf 7.248 € (8% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) § 3 Nr. 63 S. 1 EstG), bis 3.624 € ist die Entgeltumwandlung auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
01.01.2023
Im Jahr 2023 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung 7.008 € (8% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) § 3 Nr. 63 S. 1 EstG), bis 3.504 € ist die Entgeltumwandlung auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
01.09.2022
Die im September auszuzahlende Energiepreispauschale ist nicht ZVK-beitragspflichtig.
01.01.2022
Das Neugeschäft im Bereich Entgeltumwandlung wird eingestellt. Bestehende Verträge werden zu unveränderten Konditionen fortgesetzt. Der umwandlungsfähige Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung liegt bei 3.384 €.
01.01.2021
Entgeltumwandlung: der umwandlungsfähige Höchstbetrag liegt bei 3.408,00 €.
01.01.2020
Im Jahr 2020 beträgt der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung 3.312 Euro.
01.06.2019
Die Tarifvertragsparteien haben eine Erhöhung der Beiträge, die an die UK zu entrichten sind, ab 1. Juni 2019 beschlossen.

Die erhöhten Beiträge basieren zwar weiterhin auf dem Beitragssatz von 2,1%, allerdings bezogen auf den jeweiligen Tariflohn, Tarifgehalt bzw. Ausbildungsvergütung mit Überstundenzuschlägen auf Basis der ab 01.06.2017 geltenden Lohn- und Gehaltstabellen; bisher waren die Tabellen mit Basis 2001 relevant.

Die für die Berechnung der neuen Beiträge notwendigen Tabellen für die einzelnen Fachbereiche finden Sie im Downloadbereich.

Mitgliedsfirmen, die die Berechnung auf einer anderen Basis als die der Tabellen ab 01.06.2017 vornehmen (z.B. aus den jeweils aktuellen Lohn-/Gehaltstabellen oder aufgrund eines Haustarifvertrages), bitten wir unbedingt um eine entsprechende Mitteilung.
01.01.2019
Entgeltumwandlung: der umwandlungsfähige Höchstbetrag liegt bei 3.216,00 Euro.
Für Entgeltumwandlungsverträge, die ab 01.01.2019 neu abgeschlossen werden, wird ein Arbeitgeber-Zuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG eingeführt.
01.01.2018
Entgeltumwandlung: der umwandlungsfähige Höchstbetrag liegt bei 3.120,00 Euro.
Riester-Verträge: die Grundzulage steigt von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr.
01.01.2017
Für neu eintretende Arbeitnehmer in der Unterstützungskasse und neue Vertragsabschlüsse im Bereich Entgeltumwandlung gilt ab 01.01.2017 ein neues Tarifwerk mit einem Rechnungszins von 0,90 %.

Der umwandlungsfähige Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung liegt bei 3.048 Euro.
01.01.2016
Im Jahr 2016 beträgt der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung 2.976 Euro.
01.01.2015
Entgeltumwandlung: der umwandlungsfähige Höchstbetrag beläuft sich auf 2.904,00 Euro.
01.01.2014
Im Jahr 2014 liegt der umwandlungsfähige Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung
bei 2.856 Euro.
01.01.2013
Entgeltumwandlung: der umwandlungsfähige Höchstbetrag liegt bei 2.784,00 Euro.
01.01.2012
Entgeltumwandlung: der umwandlungsfähige Höchstbetrag liegt bei 2.688,00 Euro.

Gemäß einem Beschluss der Tarifvertragsparteien wird im Bereich Rentenbeihilfe die Grundbeihilfe um 1,40 Euro erhöht. Im Gegenzug sinkt die Ergänzungsbeihilfe II um denselben Betrag. Die Gesamtleistung bleibt gleich.
01.09.2011
Gemäß einem Beschluss der Tarifvertragsparteien werden die Beiträge im Bereich Rentenbeihilfe erhöht. Damit entfällt zugleich der ab Juli 2008 erhobene Zusatzbeitag. Im Gegenzug entfällt das Sterbegeld für Todesfälle, die ab 01.09.2011 eintreten.
01.01.2010
Entgeltumwandlung: im Jahr 2010 liegt der umwandlungsfähige Höchstbetrag bei 2.640,00 Euro.
27.07.2009
Bitte beachten Sie das Dokument "Steuerliche Hinweise zu den Leistungen von ZVK und UK" auf unserer Downloadseite.
01.01.2009
Im Jahr 2009 beträgt der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung 2.592 Euro.
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