Geltungsbereich
Räumlich: | Das Land Bayern |
Persönlich: | Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt, sowie die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1-4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen (leitende Angestellte). Alle Auszubildenden. |
Fachlich: | Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk Feuerfest- und Steinzeugindustrie Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith Heraklith) Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen: Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie Sand- und Kies-Industrie Muschelkalk- und Sandsteinindustrie Ziegelindustrie Recycling Transportbetongewerbe Bei Mischbetrieben ist vom Grundsatz der Tarifeinheit auszugehen. Es gilt der Tarifvertrag, der der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen des Betriebes und der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer am meisten entspricht. |