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Geltungsbereich

Räumlich: Das Land Bayern
Persönlich: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt, sowie die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1-4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen (leitende Angestellte).
Alle Auszubildenden.
Fachlich: Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk
Feuerfest- und Steinzeugindustrie
Kalk-, Edelputz-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke
Leichtbauplatten-Industrie (ausgenommen Firma Knauf Insulation GmbH, ehemals Heraklith Heraklith)
Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:
Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
Sand- und Kies-Industrie
Muschelkalk- und Sandsteinindustrie
Ziegelindustrie
Recycling
Transportbetongewerbe

Bei Mischbetrieben ist vom Grundsatz der Tarifeinheit auszugehen. Es gilt der Tarifvertrag, der der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen des Betriebes und der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer am meisten entspricht.
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