Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte (LNK)
Die LNK dienen den Versicherten (= Arbeitnehmer) als Nachweis und dem Arbeitgeber bzw. der Kasse zum Beitragsabgleich.
Ab 01.01.2018 soll die Übermittlung der LNK ausschließlich elektronisch erfolgen. Dafür stellt die ZVK das LNK-Verwaltungsprogramm auf der Downloadseite zur Verfügung.
Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus, hat der Arbeitgeber die LNK bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Kasse zu übermitteln und einen Ausdruck der elektronischen LNK dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Mit der elektronischen Übermittlung besteht kein Anspruch auf Übersendung von LNK in Papierform.
Ab 01.01.2018 soll die Übermittlung der LNK ausschließlich elektronisch erfolgen. Dafür stellt die ZVK das LNK-Verwaltungsprogramm auf der Downloadseite zur Verfügung.
Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus, hat der Arbeitgeber die LNK bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Kasse zu übermitteln und einen Ausdruck der elektronischen LNK dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Mit der elektronischen Übermittlung besteht kein Anspruch auf Übersendung von LNK in Papierform.