Wartezeit und Nachweise
Durch Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Geltungsbereiches entstehen bei der tariflichen Altersversorgung keine Nachteile. Alle Tätigkeitszeiten werden zusammengerechnet. Als Wartezeiten gelten alle Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten, die ein Arbeitnehmer in den Betrieben, die vom Geltungsbereich der Kassensatzung erfasst werden, also auch die Zeiten, die vor Einführung der jeweiligen Beitragspflicht liegen.
Die Mindestwartezeit beträgt 240 Monate, also 20 Jahre. Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Rentenfalles liegen. In diesem 7-Jahreszeitraum werden außerdem Zeiten der nachgewiesenen Krankheit oder Arbeitslosigkeit bis zu maximal 30 Monaten angerechnet.
Auf die Erfüllung der Wartezeit kann nur dann verzichtet werden, wenn der Versicherungsfall (Rentenfall) in Folge eines anerkannten Arbeits- oder Wegeunfalles bzw. einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung - mit einer Erwerbsminderung von 50% - eintritt.
Seit 01.01.1980 werden auch - im Rahmen der Gegenseitigen Wartezeitanrechnung - Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten anerkannt, die im Geltungsbereich der folgenden Kassen zurückgelegt wurden:
Maximal können 180 Monate Wartezeit aus den Geltungsbereichen der anderen Zusatzversorgungskassen berücksichtigt werden.
Besteht der Leistungsanspruch ganz oder teilweise auf Grund der Gegenseitigen Wartezeitanrechnung, so werden die Leistungen der jeweiligen Kasse auf die Leistungen unserer Kasse angerechnet.
Nachweise der Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten im Geltungsbereich
Mit Beginn der jeweiligen Beitragspflicht müssen die Beschäftigungszeiten anhand der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarten belegt werden.
Beginn der Beitragspflicht:
Am Ende des Jahres und bei Beendigung des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses bescheinigt der Arbeitgeber die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten sowie bei den gewerblichen Arbeitnehmern und allen Auszubildenden zusätzlich die Bruttolohnsumme. Eine Ausfertigung der LNK bekommt der Arbeitnehmer. Diese muss er sorgfältig aufbewahren, da sie als Nachweis für die Beschäftigung in unserem Geltungsbereich dient.
Beschäftigungszeiten vor Einführung der jeweiligen Beitragspflicht können u. a. durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
Die Mindestwartezeit beträgt 240 Monate, also 20 Jahre. Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Rentenfalles liegen. In diesem 7-Jahreszeitraum werden außerdem Zeiten der nachgewiesenen Krankheit oder Arbeitslosigkeit bis zu maximal 30 Monaten angerechnet.
Auf die Erfüllung der Wartezeit kann nur dann verzichtet werden, wenn der Versicherungsfall (Rentenfall) in Folge eines anerkannten Arbeits- oder Wegeunfalles bzw. einer Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung - mit einer Erwerbsminderung von 50% - eintritt.
Seit 01.01.1980 werden auch - im Rahmen der Gegenseitigen Wartezeitanrechnung - Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten anerkannt, die im Geltungsbereich der folgenden Kassen zurückgelegt wurden:
- Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
- Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks
- Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes
- Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks
- Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks
Maximal können 180 Monate Wartezeit aus den Geltungsbereichen der anderen Zusatzversorgungskassen berücksichtigt werden.
Besteht der Leistungsanspruch ganz oder teilweise auf Grund der Gegenseitigen Wartezeitanrechnung, so werden die Leistungen der jeweiligen Kasse auf die Leistungen unserer Kasse angerechnet.
Nachweise der Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten im Geltungsbereich
Mit Beginn der jeweiligen Beitragspflicht müssen die Beschäftigungszeiten anhand der Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarten belegt werden.
Beginn der Beitragspflicht:
- gewerblicher Arbeitnehmer der Steine- u. Erden-Industrie 01.10.1970
- gewerblicher Arbeitnehmer der Ziegelindustrie 01.01.1974
- Angestellte 01.01.1977
Am Ende des Jahres und bei Beendigung des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses bescheinigt der Arbeitgeber die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten sowie bei den gewerblichen Arbeitnehmern und allen Auszubildenden zusätzlich die Bruttolohnsumme. Eine Ausfertigung der LNK bekommt der Arbeitnehmer. Diese muss er sorgfältig aufbewahren, da sie als Nachweis für die Beschäftigung in unserem Geltungsbereich dient.
Beschäftigungszeiten vor Einführung der jeweiligen Beitragspflicht können u. a. durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
- Zeugnisse
- Firmenbescheinigungen
- Arbeitsbücher oder Aufrechnungsbescheinigungen