Höhe der Leistungen
Rechtlich maßgebend für Anspruch und Höhe der Leistungen sind die einschlägigen Tarifverträge und Versicherungsbedingungen.
Leistungshöhen (Stand 01.01.2012)
Die Höhe der Leistung setzt sich zusammen aus der Grundbeihilfe (GB), der Ergänzungsbeihilfe I (EBI) und der Ergänzungsbeihilfe II (EBII). Die Zahlung der Ergänzungsbeihilfen ist von der Erwirtschaftung ausreichender Überschüsse bzw. der Beitragszahlung der Arbeitgeber abhängig.
Tabelle 1:
Monatliche Beihilfen zur Regelaltersrente / Altersrente ab 65. Lebensjahr, Altersrente für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Tabelle 2:
Monatliche Beihilfen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Unfallrenten
Die Leistungen der Tabelle 2 erhöhen sich bei Erreichen des
65. Lebensjahres automatisch auf die der Tabelle 1.
Unverfallbare Teilansprüche
Ein Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Kassenleistungen besteht bei einem Versicherten, wenn er nach dem für die Berechnung maßgeblichen Stichtag aus dem Geltungsbereich der Kasse ausscheidet (bei gewerblichen Arbeitnehmer: 21.12.1974 / bei Angestellten: 31.12.1979) und folgende Kriterien erfüllt:
Der unverfallbare Teil der Leistung beträgt bei einer nachgewiesenen Wartezeit von:
Kleinstrenten können durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden.
Sterbegeld
Das Sterbegeld (für Sterbefälle bis 31.08.2011) in Höhe von maximal € 383,47 wird als einmalige Zahlung bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten an die Witwe oder den Witwer, bzw. an den in § 56 SGB I bezeichneten Personenkreis gezahlt.
§ 56 SGB I bezeichnet als anspruchsberechtigt nacheinander
Hat der Verstorbene lediglich die Voraussetzungen für unverfallbare Ansprüche erfüllt, so wird das Sterbegeld entsprechend gekürzt.
Für Sterbefälle nach dem 31.08.2011 entfällt die Leistung des einmaligen Sterbegeldes.
Leistungshöhen (Stand 01.01.2012)
Die Höhe der Leistung setzt sich zusammen aus der Grundbeihilfe (GB), der Ergänzungsbeihilfe I (EBI) und der Ergänzungsbeihilfe II (EBII). Die Zahlung der Ergänzungsbeihilfen ist von der Erwirtschaftung ausreichender Überschüsse bzw. der Beitragszahlung der Arbeitgeber abhängig.
Tabelle 1:
Monatliche Beihilfen zur Regelaltersrente / Altersrente ab 65. Lebensjahr, Altersrente für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen
bis 240 Monate Wartezeit |
ab 240 Monate Wartezeit |
ab 330 Monate Wartezeit |
ab 440 Monate Wartezeit |
Euro 61,87 bestehend aus € 34,63 GB € 10,23 EBI € 17,01 EBII |
Euro 64,42 bestehend aus € 34,63 GB € 10,23 EBI € 19,56 EBII |
Euro 66,98 bestehend aus € 34,63 GB € 10,23 EBI € 22,12 EBII |
Euro 74,65 bestehend aus € 34,63 GB € 10,23 EBI € 29,79 EBII |
Tabelle 2:
Monatliche Beihilfen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Unfallrenten
bis 240 Monate Wartezeit |
ab 240 Monate Wartezeit |
ab 330 Monate Wartezeit |
ab 440 Monate Wartezeit |
Euro 51,64 bestehend aus € 25,94 GB € 8,69 EBI € 17,01 EBII |
Euro 54,19 bestehend aus € 25,94 GB € 8,69 EBI € 19,56 EBII |
Euro 56,75 bestehend aus € 25,94 GB € 8,69 EBI € 22,12 EBII |
Euro 64,42 bestehend aus € 25,94 GB € 8,69 EBI € 29,79 EBII |
Die Leistungen der Tabelle 2 erhöhen sich bei Erreichen des
65. Lebensjahres automatisch auf die der Tabelle 1.
Unverfallbare Teilansprüche
Ein Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Kassenleistungen besteht bei einem Versicherten, wenn er nach dem für die Berechnung maßgeblichen Stichtag aus dem Geltungsbereich der Kasse ausscheidet (bei gewerblichen Arbeitnehmer: 21.12.1974 / bei Angestellten: 31.12.1979) und folgende Kriterien erfüllt:
Zeitpunkt des Ausscheidens | Lebensalter zum Zeitpunkt des Ausscheidens | Anzahl Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Betrieb (Unternehmen) |
bis 31.12.2005 ab 01.01.2006 ab 01.01.2014 ab 01.01.2021 |
35 Jahre 30 Jahre 25 Jahre 21 Jahre |
10 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 3 Jahre |
Der unverfallbare Teil der Leistung beträgt bei einer nachgewiesenen Wartezeit von:
3 Jahren ( = 36 Monate) | 3% |
5 Jahren ( = 60 Monate) | 5% |
10 Jahren ( = 120 Monate) | 15% |
15 Jahren ( = 180 Monate) | 25% |
20 Jahren ( = 240 Monate) | 40% |
25 Jahren ( = 300 Monate) | 55% |
30 Jahren ( = 360 Monate) | 70% |
35 Jahren ( = 420 Monate) | 80% der enstprechenden Vollbeihilfen. |
Kleinstrenten können durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden.
Sterbegeld
Das Sterbegeld (für Sterbefälle bis 31.08.2011) in Höhe von maximal € 383,47 wird als einmalige Zahlung bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten an die Witwe oder den Witwer, bzw. an den in § 56 SGB I bezeichneten Personenkreis gezahlt.
§ 56 SGB I bezeichnet als anspruchsberechtigt nacheinander
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- Kinder,
- Eltern,
- Haushaltsführer.
Hat der Verstorbene lediglich die Voraussetzungen für unverfallbare Ansprüche erfüllt, so wird das Sterbegeld entsprechend gekürzt.
Für Sterbefälle nach dem 31.08.2011 entfällt die Leistung des einmaligen Sterbegeldes.