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Höhe der Leistungen

Rechtlich maßgebend für Anspruch und Höhe der Leistungen sind die einschlägigen Tarifverträge und Versicherungsbedingungen.

Leistungshöhen (Stand 01.01.2012)

Die Höhe der Leistung setzt sich zusammen aus der Grundbeihilfe (GB), der Ergänzungsbeihilfe I (EBI) und der Ergänzungsbeihilfe II (EBII). Die Zahlung der Ergänzungsbeihilfen ist von der Erwirtschaftung ausreichender Überschüsse bzw. der Beitragszahlung der Arbeitgeber abhängig.

Tabelle 1:
Monatliche Beihilfen zur Regelaltersrente / Altersrente ab 65. Lebensjahr, Altersrente für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen

bis 240
Monate
Wartezeit
ab 240
Monate
Wartezeit
ab 330
Monate
Wartezeit
ab 440
Monate
Wartezeit
Euro 61,87

bestehend aus
€ 34,63 GB
€ 10,23 EBI
€ 17,01 EBII
Euro 64,42

bestehend aus
€ 34,63 GB
€ 10,23 EBI
€ 19,56 EBII
Euro 66,98

bestehend aus
€ 34,63 GB
€ 10,23 EBI
€ 22,12 EBII
Euro 74,65

bestehend aus
€ 34,63 GB
€ 10,23 EBI
€ 29,79 EBII


Tabelle 2:
Monatliche Beihilfen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Unfallrenten

bis 240
Monate
Wartezeit
ab 240
Monate
Wartezeit
ab 330
Monate
Wartezeit
ab 440
Monate
Wartezeit
Euro 51,64

bestehend aus
€ 25,94 GB
€   8,69 EBI
€ 17,01 EBII
Euro 54,19

bestehend aus
€ 25,94 GB
€   8,69 EBI
€ 19,56 EBII
Euro 56,75

bestehend aus
€ 25,94 GB
€   8,69 EBI
€ 22,12 EBII
Euro 64,42

bestehend aus
€ 25,94 GB
€   8,69 EBI
€ 29,79 EBII


Die Leistungen der Tabelle 2 erhöhen sich bei Erreichen des
65. Lebensjahres automatisch auf die der Tabelle 1.


Unverfallbare Teilansprüche

Ein Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Kassenleistungen besteht bei einem Versicherten, wenn er nach dem für die Berechnung maßgeblichen Stichtag aus dem Geltungsbereich der Kasse ausscheidet (bei gewerblichen Arbeitnehmer: 21.12.1974 / bei Angestellten: 31.12.1979) und folgende Kriterien erfüllt:

Zeitpunkt des Ausscheidens Lebensalter zum Zeitpunkt des Ausscheidens Anzahl Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Betrieb (Unternehmen)
bis 31.12.2005
ab 01.01.2006
ab 01.01.2014
ab 01.01.2021
35 Jahre
30 Jahre
25 Jahre
21 Jahre
10 Jahre
  5 Jahre
  5 Jahre
  3 Jahre


Der unverfallbare Teil der Leistung beträgt bei einer nachgewiesenen Wartezeit von:
  3 Jahren ( = 36 Monate)   3%
  5 Jahren ( = 60 Monate)   5%
10 Jahren ( = 120 Monate) 15%
15 Jahren ( = 180 Monate) 25%
20 Jahren ( = 240 Monate) 40%
25 Jahren ( = 300 Monate) 55%
30 Jahren ( = 360 Monate) 70%
35 Jahren ( = 420 Monate) 80% der enstprechenden Vollbeihilfen.

Kleinstrenten können durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden.

Sterbegeld

Das Sterbegeld (für Sterbefälle bis 31.08.2011) in Höhe von maximal € 383,47 wird als einmalige Zahlung bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten an die Witwe oder den Witwer, bzw. an den in § 56 SGB I bezeichneten Personenkreis gezahlt.

§ 56 SGB I bezeichnet als anspruchsberechtigt nacheinander
  • Ehegatten,
  • Lebenspartner,
  • Kinder,
  • Eltern,
  • Haushaltsführer.
Im Übrigen gelten für die Gewährung des Sterbegeldes an die Hinterbliebenen die selben Wartezeitvoraussetzungen wie für die Rentenbeihilfegewährung.

Hat der Verstorbene lediglich die Voraussetzungen für unverfallbare Ansprüche erfüllt, so wird das Sterbegeld entsprechend gekürzt.

Für Sterbefälle nach dem 31.08.2011 entfällt die Leistung des einmaligen Sterbegeldes.

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