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Vorzeitiges Ausscheiden


Arbeits- bzw. Wegeunfall oder anerkannte Berufskrankheit

Die Kasse gewährt auch dann Beihilfen, wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet oder an einer von der Berufsgenossenschaft anerkannten Berufskrankheit erkrankt und die Berufsgenossenschaft eine Rente mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50% bewilligt hat.

In diesem Fall ist eine Beihilfezahlung nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer die Mindestwartezeit von 240 Monaten nachweist, die Wartezeit braucht also nicht erfüllt zu werden.

Wer in jungen Jahren infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vorzeitig aus dem Geltungsbereich ausscheiden muss, verliert nicht den Anspruch auf Beihilfe.


Vorzeitiges Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen

Wenn ein Arbeitnehmer, der die Wartezeit von 240 Monaten erfüllt hat, seine Beschäftigung in der Steine- und Erden-Industrie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und dadurch gezwungen ist, vorzeitig aus dem Geltungsbereich der Kasse auszuscheiden, sollte er dies zur Aufrechterhaltung seines Leistungsanspruches der Kasse umgehend melden.

Die so genannte Berufsuntauglichkeit muss mittels einer fachärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.

Es ist sinnvoll, sich in diesem Fall sofort mit der Kasse in Verbindung zu setzen, da ein ärztlicher Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt nur sehr schwer feststellen kann, ob der Arbeitnehmer den Geltungsbereich der Kasse tatsächlich wegen Berufsuntauglichkeit verlassen musste. Tritt der Rentenfall ein, werden entsprechend der Rentenart und der nachgewiesenen Wartezeit Leistungen gezahlt.

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