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Geltungsbereich

Räumlich: Das Land Bayern
Persönlich: Alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
Alle gewerblichen Auszubildenden
Angestellte im Sinne des § 1 Satz 1 SGB VI, also alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister sowie Auszubildende

Ausgenommen sind:
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte sowie diesen gleichgestellte Angestellte
Volontäre und Praktikanten

Fachlich: Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk und Porenbetonindustrie
Feuerfest- und Steinzeugindustrie
Gipsindustrie
Kalk-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke
Leichtbauplatten-Industrie
Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen:

Granitindustrie Bayerischer Wald
Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern
Marmorindustrie und Juramarmorindustrie
Muschelkalk- und Sandsteinindustrie
Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle
Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie
Zementindustrie
Recycling
Sand- und Kies-Industrie
Transportbetongewerbe


Bei Mischbetrieben ist vom Grundsatz der Tarifeinheit auszugehen. Es gilt der Tarifvertrag, der der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen des Betriebes und der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer am meisten entspricht.

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