Verfahren zur Beitragsabführung
Beitragsmeldung
Zur Abwicklung des Beitragseinzugs werden uns monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, die erforderlichen Daten auf den von uns zur Verfügung gestellten Formularen oder im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelt.
Für die monatlichen Meldungen benötigen wir außer den Arbeitnehmerdaten erstmals bei Aufnahme die Beitragshöhe sowie künftig die veränderten Beiträge sowie evtl. einen Änderungsgrund und das Datum der Änderung bei Beginn einer Unterbrechung (z. B. saisonbedingte Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Krankheit, Bundeswehr oder Zivildienst), bei Austritt oder Wiedereintritt.
Für Änderungen der Sozialversicherungsnummer, des Namens, oder der Adresse stellen wir das Formblatt "Änderungsmeldung", für die Beitragsmeldung das Formular "Monatliche Meldungen" zur Verfügung. Sie erhalten von uns bei Bedarf auch Excel-Vorlagen mit den zuletzt gemeldeten Arbeitnehmer-Stammdaten.
Elektronischer Datenaustausch / Online
Die aktualisierten Bestandsdaten mit den monatlichen Beitragsmeldungen werden als ASCII-Datei (nur Text-Datei) mit folgendem Satzaufbau und Trennzeichen Semikolon oder Tabulator übermittelt:
Zur Datenlieferung benötigen wir folgenden Angaben:
Beitragsnachweis / Versorgungsbescheinigung
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die für ihn geleisteten Beiträge in geeigneter Form nachweisen. Jeder Arbeitnehmer erhält von der UK jährlich, spätestens zum 31.07. des Folgejahres, eine Versorgungsbescheinigung, aus der die Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr für ihn geleisteten Beiträge, die daraus ermittelten Rentenbausteine und die Erhöhungen aus zugewiesenen Überschussanteilen hervorgehen.
Die Unterstützungskasse informiert die Arbeitnehmer, wenn Daten nicht zur Verfügung gestellt oder Beiträge nicht entrichtet werden.
Beitragszahlung
Die Zuwendungen nach § 4 d) EStG an die UK beruhen auf einer beitragsorientierten Leistungszusage, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Für Arbeitnehmer sind es keine lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, erst die Versorgungsleistungen sind steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung) und kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Die Beiträge betragen pro Monat (gültig seit 01.06.2019):
Auf der Basis der tatsächlichen Arbeitszeit / des tatsächlichen Tarifgehalts, einschließlich geleisteter Überstunden, 2,1 % bezogen auf den jeweiligen Tariflohn, Tarifgehalt, Ausbildungsvergütung einschließlich aller tariflich geregelten Zuschläge (z. B. Überstunden, Nachtzuschläge etc.) auf der Basis des Jahres 2017.
Dies gilt auch für Zeiten ohne Arbeitsleistung, für die der Arbeitnehmer gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung, Urlaubsvergütung).
Keine Beiträge sind abzuführen:
Zur Abwicklung des Beitragseinzugs werden uns monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, die erforderlichen Daten auf den von uns zur Verfügung gestellten Formularen oder im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelt.
Für die monatlichen Meldungen benötigen wir außer den Arbeitnehmerdaten erstmals bei Aufnahme die Beitragshöhe sowie künftig die veränderten Beiträge sowie evtl. einen Änderungsgrund und das Datum der Änderung bei Beginn einer Unterbrechung (z. B. saisonbedingte Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Krankheit, Bundeswehr oder Zivildienst), bei Austritt oder Wiedereintritt.
Für Änderungen der Sozialversicherungsnummer, des Namens, oder der Adresse stellen wir das Formblatt "Änderungsmeldung", für die Beitragsmeldung das Formular "Monatliche Meldungen" zur Verfügung. Sie erhalten von uns bei Bedarf auch Excel-Vorlagen mit den zuletzt gemeldeten Arbeitnehmer-Stammdaten.
Elektronischer Datenaustausch / Online
Die aktualisierten Bestandsdaten mit den monatlichen Beitragsmeldungen werden als ASCII-Datei (nur Text-Datei) mit folgendem Satzaufbau und Trennzeichen Semikolon oder Tabulator übermittelt:
Feldinhalt | max. Feldlänge | Erläuterung | Beispiel |
Sozialversiche- rungsnummer |
12 | wenn nicht vorhanden, bitte Geburtsdatum in der Form TT.MM.JJJJ eingeben | 24121262X002 |
Name | 30 | Müller | |
Vorname | 20 | Ernst | |
Straße | 30 | Dorfstr. 12 | |
PLZ | 5 | 80000 | |
Ort | 30 | Dorfhausen | |
PLC | 3 | Länderkennzeichen | D |
Monatsbeitrag | 8 | 2 Nachkommastellen | 42,00 |
Änderungsgrund | 1 | 1=Beginn Unterbrechung, 2=Austritt, 3=Wiedereintritt | 1 |
Datum der Änderung | 10 | TT.MM.JJJJ | 01.07.2002 |
Zur Datenlieferung benötigen wir folgenden Angaben:
- Firmennummer
- Beitragsmonat
Beitragsnachweis / Versorgungsbescheinigung
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die für ihn geleisteten Beiträge in geeigneter Form nachweisen. Jeder Arbeitnehmer erhält von der UK jährlich, spätestens zum 31.07. des Folgejahres, eine Versorgungsbescheinigung, aus der die Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr für ihn geleisteten Beiträge, die daraus ermittelten Rentenbausteine und die Erhöhungen aus zugewiesenen Überschussanteilen hervorgehen.
Die Unterstützungskasse informiert die Arbeitnehmer, wenn Daten nicht zur Verfügung gestellt oder Beiträge nicht entrichtet werden.
Beitragszahlung
Die Zuwendungen nach § 4 d) EStG an die UK beruhen auf einer beitragsorientierten Leistungszusage, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Für Arbeitnehmer sind es keine lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, erst die Versorgungsleistungen sind steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung) und kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Die Beiträge betragen pro Monat (gültig seit 01.06.2019):
Auf der Basis der tatsächlichen Arbeitszeit / des tatsächlichen Tarifgehalts, einschließlich geleisteter Überstunden, 2,1 % bezogen auf den jeweiligen Tariflohn, Tarifgehalt, Ausbildungsvergütung einschließlich aller tariflich geregelten Zuschläge (z. B. Überstunden, Nachtzuschläge etc.) auf der Basis des Jahres 2017.
Dies gilt auch für Zeiten ohne Arbeitsleistung, für die der Arbeitnehmer gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung, Urlaubsvergütung).
Keine Beiträge sind abzuführen:
- Aus Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.).
- Für geringfügig Beschäftigte (gemäß § 8 SGB IV - in der jeweils gültigen Fassung).
- Für Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr überschritten haben oder von der Unterstützungskasse Rentenleistungen erhalten
- Für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte sowie diesen gleichgestellte Angestellte, für Volontäre und Praktikanten