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Hinterbliebenenrente

Nach dem Tod eines Versicherten oder eines ehemaligen Versicherten, der Tarif 2 gewählt hatte, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.

Der Anspruch besteht, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des (ehemaligen) Arbeitnehmers geschlossen wurde und mindestens 3 Jahre bis zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bestanden hat. Diese Voraussetzung entfällt bei Unfalltod. Die Zahlung von Witwen-/Witwerrente beginnt frühestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres des hinterbliebenen Ehegatten. Vor Vollendung des 45. Lebensjahres wird Witwer-/Witwenrente nur gewährt, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt oder ein waisenrentenberechtigtes Kind betreut wird.

Geht der hinterbliebene Ehegatte eine neue Ehe ein, wird ein einmaliger Betrag von 24 Monatsrenten gezahlt.

Waisenrentenberechtigt sind leibliche Kinder und vor Eintritt des Versorgungsfalles adoptierte Kinder. Voraussetzung ist, dass das Kind zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und unverheiratet ist. Waisenrenten werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Ein Kind, das sich dann noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ist zum Bezug der Waisenrente bis zum Ende dieser Ausbildung berechtigt, jedoch nur solange, wie für das Kind nach dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld hätte beansprucht werden können, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes. Für Versorgungsverhältnisse, die ab dem 01.01.2007 begründet werden, besteht jedoch Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Rente, die der verstorbene Versorgungsempfänger im Rahmen des Tarifs 2 von der Unterstützungskasse bezogen hat oder zum Zeitpunkt des Todes Anwartschaft auf Altersrente hatte. Maßgebend für die Höhe der Witwen-/Witwerrente ist auch das Alter des hinterbliebenen Ehegatten.

Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 10 %, für jede Vollwaise 20 % der Rente, die der verstorbene Versorgungsempfänger im Rahmen des Tarifs 2 von der Unterstützungskasse bezogen hat oder zum Zeitpunkt des Todes Anwartschaft auf Altersrente hatte.

Die Waisenrenten dürfen zusammen 40 % der Rente, die der verstorbene Versorgungsempfänger von der Unterstützungskasse bezogen hat oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes Anwartschaft auf Altersrente hatte, nicht übersteigen.


Berechnungsbeispiel für Tarif 2

Monatliche Altersrente (monatlicher Beitrag 50 Euro)

  Männer und Frauen
Beginn-Alter Garantierte Rente ab Alter 65
(0,90% Rechnungszins)
in Euro
20 79,70
30 61,20
40 43,29
50 25,79


Bei einer Veränderung der mtl. Beiträge verändert sich die Rente im gleichen Verhältnis wie der Beitrag. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Technischen Geschäftspläne sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt.

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