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Entgeltumwandlung

Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt die wichtigste Grundlage für das Einkommen im Ruhestand. Der immer schnellere Anstieg der Rentenbeiträge und die wachsende Unsicherheit über die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung machten jedoch eine Rentenreform unumgänglich. Die wesentlichen Änderungen der Reform sind:

Die Neuregelung der Rentenanpassung führt zu einem Absinken des Rentenniveaus von heute etwa 70 % auf rund 67 % bis zum Jahr 2030. Auch die Witwen- bzw. Witwerrente wird von 60 % auf etwa 55 % abgesenkt. Dafür werden Kindererziehungszeiten etwas stärker berücksichtigt.

Es wurden jedoch auch wichtige Schritte im Hinblick auf eine Strukturreform der Alterssicherung getan. Der Staat hat ganz bewusst auf eine zwangsweise verordnete private Zusatzversicherung verzichtet. Stattdessen bietet er eine Förderung durch Zulagen und Steuervorteile an und gewährt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.

Das Herzstück der Rentenreform aus dem Jahr 2001 ist der Aufbau einer staatlichen Zulagenförderung. Die sog. "Riester-Rente" tritt ab 2002 in Kraft und kann in Verbindung mit einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden. Die Beiträge zur Riester-Rente werden zunächst aus dem Nettoeinkommen erbracht und durch staatliche Zulagen und gegebenenfalls darüber hinaus steuerlich durch einen Sonderausgabenabzug gefördert. Das wirkt letztlich wie eine Steuerfreistellung. Aus diesem Grund müssen allerdings die späteren Auszahlungen versteuert werden. Der Vorteil liegt in den wesentlich günstigeren Steuersätzen, die in aller Regel im Ruhestand gelten.

Eine weitere Neuerung durch die Rentenreform ist die Entgeltumwandlung. Darauf hat jeder Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2002 einen gesetzlichen Anspruch. Entgeltumwandlung bedeutet, dass ein Teil des Einkommens nicht ausbezahlt wird sondern als Beitrag in eine persönliche Altersversorgung fließt.
Allerdings hat der Gesetzgeber einen Tarifvorbehalt vorgesehen: Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann die Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, wenn sie tarifvertraglich zugelassen ist. Durch die Tarifverträge der Steine- und Erden-Industrie und der Bayerischen Ziegelindustrie wurden diese Voraussetzungen geschaffen.
Die Durchführung der Versorgung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern in jedem Fall einen Durchführungsweg anbieten, bei dem die staatliche Förderung möglich ist, also die Pensionskasse (z. B. die ZVK), den Pensionsfonds oder die Direktversicherung. Wenn der Arbeitgeber die Durchführung über die ZVK anbietet, so ist die Versorgung dort durchzuführen. Jeder Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Kasse hat auch dann einen Anspruch auf das Angebot der ZVK wenn ihm der Arbeitgeber keinen oder einen anderen Weg für die Entgeltumwandlung anbietet. Das Angebot ist aber in jedem Fall freiwillig.


Welche Vorteile hat das Angebot der ZVK?

  1. Sicherheit und Kontrolle
    Bei der ZVK steuern und kontrollieren Arbeitgeber und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt gemeinsam die Leistungsfähigkeit. Die Kasse ist unabhängig von privatem Gewinnstreben, es müssen keine Aktionäre und Eigentümer befriedigt werden. Alle Organmitglieder der Tarifvertragsparteien sind ehrenamtlich tätig.

  2. Geringer Kostenanteil
    Die ZVK arbeitet nicht, wie viele andere Pensionskassen, mit Vermittlern zusammen. Daher fallen keine Provisionen und Abschlusskosten an. Die ZVK hat deshalb nur "ungezillmerte" Tarife. Auch der Aufwand für Werbung kann dank einer Beschränkung auf den Gewerbezweig gering gehalten werden.

  3. Hohe Leistung
    Die garantierten Leistungen brauchen einen Vergleich mit anderen Anbietern nicht zu scheuen.

  4. Einfachheit
    Dank einfacher Tarifstrukturen und Bündelung aller Aktivitäten ist der Verwaltungsaufwand gering. Trotz einer kleinen Kasse wird der Service groß geschrieben. Die Kasse kümmert sich um eine problemlose Abwicklung.
  • © 2012 Zusatzversorgungskasse Steine und Erden
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