Die staatliche Förderung ("Riester")
Wenn Sie die staatliche Förderung erhalten möchten, muss die Umwandlung aus dem Nettoentgelt erfolgen. Die Förderung besteht für alle förderberechtigten Versicherten in einer Sparzulage. Sie beläuft sich:
Pro Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, erhöht sich die Zulage:
Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage sogar 300 Euro.
Dies setzt voraus, dass Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigenbeitrag geleistet haben. In diesem Fall müssen Sie ab dem Jahr 2002 ein Prozent, ab 2006 drei Prozent und ab 2008 vier Prozent Ihres im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Jahreseinkommens wandeln.
Darüber hinaus kann der Versorgungsaufwand bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden, jedoch höchstens folgende Aufwendungen:
Führt demnach der Sonderausgabenabzug des Vorsorgeaufwandes zu einem den Anspruch auf die Zulage übersteigenden Vorteil, gibt es eine entsprechende Einkommensteuerminderung.
Beispiel:
Eine Familie mit zwei Kindern, beide Ehepartner sind rentenversicherungspflichtig, hat ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 40.000 Euro im Jahr 2003. Um für 2004 die volle Förderung zu erhalten, muss die Familie 2 % von 40.000 Euro, also 800 Euro bereitstellen. Sie erhalten eine Zulage von:
2 * 76 Euro = 152 Euro (Grundzulage für zwei Rentenversicherungspflichtige)
2 * 92 Euro = 184 Euro (Kinderzulage für zwei Kinder)
--------------
336 Euro
800 Euro - 336 Euro = 464 Euro, die die Familie als Eigenbeitrag aufbringen muss, um die volle Förderung zu erhalten. Der Zulagebetrag wird direkt an die Kasse weitergegeben und dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Eine weitere Voraussetzung, um die hohe Förderung zu erhalten, ist neben der Zahlung des Mindestbeitrages, dass dieser Mindestbeitrag einen bestimmten "Sockelbetrag" nicht unterschreitet. Dieser Sockelbetrag ist bis einschließlich 2004 abhängig von der Zahl der Kinder; ab 2005 beträgt er einheitlich 60 Euro pro Jahr.
Einen Online-Riester-Rechner stellt z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund www.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung.
in den Jahren 2002 und 2003 auf | 38 Euro | |
in den Jahren 2004 und 2005 auf | 76 Euro | |
in den Jahren 2006 und 2007 auf | 114 Euro | |
in den Jahren 2008 bis 2017 auf | 154 Euro | |
ab dem Jahr 2018 auf | 175 Euro |
Pro Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, erhöht sich die Zulage:
in den Jahren 2002 und 2003 um | 46 Euro | |
in den Jahren 2004 und 2005 um | 92 Euro | |
in den Jahren 2006 und 2007 um | 138 Euro | |
ab dem Jahr 2008 um | 185 Euro |
Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage sogar 300 Euro.
Dies setzt voraus, dass Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigenbeitrag geleistet haben. In diesem Fall müssen Sie ab dem Jahr 2002 ein Prozent, ab 2006 drei Prozent und ab 2008 vier Prozent Ihres im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Jahreseinkommens wandeln.
Darüber hinaus kann der Versorgungsaufwand bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden, jedoch höchstens folgende Aufwendungen:
in den Jahren 2002 und 2003 auf | 525 Euro | |
in den Jahren 2004 und 2005 auf | 1.050 Euro | |
in den Jahren 2006 und 2007 auf | 1.575 Euro | |
ab dem Jahr 2008 auf | 2.100 Euro |
Führt demnach der Sonderausgabenabzug des Vorsorgeaufwandes zu einem den Anspruch auf die Zulage übersteigenden Vorteil, gibt es eine entsprechende Einkommensteuerminderung.
Beispiel:
Eine Familie mit zwei Kindern, beide Ehepartner sind rentenversicherungspflichtig, hat ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 40.000 Euro im Jahr 2003. Um für 2004 die volle Förderung zu erhalten, muss die Familie 2 % von 40.000 Euro, also 800 Euro bereitstellen. Sie erhalten eine Zulage von:
2 * 76 Euro = 152 Euro (Grundzulage für zwei Rentenversicherungspflichtige)
2 * 92 Euro = 184 Euro (Kinderzulage für zwei Kinder)
--------------
336 Euro
800 Euro - 336 Euro = 464 Euro, die die Familie als Eigenbeitrag aufbringen muss, um die volle Förderung zu erhalten. Der Zulagebetrag wird direkt an die Kasse weitergegeben und dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Eine weitere Voraussetzung, um die hohe Förderung zu erhalten, ist neben der Zahlung des Mindestbeitrages, dass dieser Mindestbeitrag einen bestimmten "Sockelbetrag" nicht unterschreitet. Dieser Sockelbetrag ist bis einschließlich 2004 abhängig von der Zahl der Kinder; ab 2005 beträgt er einheitlich 60 Euro pro Jahr.
Einen Online-Riester-Rechner stellt z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund www.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung.