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Die Brutto-Entgeltumwandlung

Es können auch Teile des Bruttogehaltes umgewandelt werden. Diese Entgeltumwandlung ist zwar nicht förderfähig im Sinne der "Riester-Rente", hat aber auch einige Vorzüge.

Bei dieser Form der Entgeltumwandlung ist der Umwandlungsbetrag zunächst nicht steuerpflichtig. Eine Versteuerung der Einkommensbestandteile erfolgt erst bei der Auszahlung, also in der Regel bei Eintritt in den Ruhestand.

Das hat folgende Vorteile:
  • Die Umwandlung erfolgt aus dem Bruttoeinkommen, der Lohn wird entsprechend geringer versteuert. Dies führt zwar auch zu niedrigeren Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die zu erwartende Rendite der ZVK dürfte das jedoch mehr als ausgleichen. Bei der Auszahlung fällt zwar Lohnsteuer an, meist jedoch zu den wesentlich günstigeren Grenzsteuersätzen, die im Ruhestand gelten.
  • Das umgewandelte Bruttoentgelt ist, soweit es 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, nicht sozialversicherungspflichtig.
Die Möglichkeit einer geförderten Vorsorge ("Riester") bleibt bestehen und kann durch eine private Vorsorge genutzt werden.

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