Über uns
Die Kasse wurde am 29.04.1970 als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet. Die Kasse umfasst drei Geschäftsbereiche:
Die Zusatzversorgungskasse
Die Zusatzversorgungskasse - kurz ZVK - ist der ursprüngliche Geschäftsbereich der Kasse. Schon frühzeitig wollten die Tarifvertragsparteien einer Versorgungslücke im Alter entgegenwirken und gründeten 1970 die ZVK.
Zweck der Zusatzversorgungskasse ist, nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen laufende Beihilfen zu Altersrenten, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen eines kollektiven solidarischen Verfahrens: alle Arbeitnehmer zahlen Beiträge für alle Arbeitnehmer.
Die Tarifverträge der Zusatzversorgungskasse sind vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Für die Arbeitnehmer hat die tarifliche Regelung - im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung - den Vorteil, dass die Erwartung von Versicherungsleistungen vom einzelnen Betrieb unabhängig und nur an die Beschäftigungszeiten in der gesamten Branche gebunden ist. So wird die Gewerbezugehörigkeit der Arbeitnehmer honoriert und ein Beitrag zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen nach der aktiven Berufszeit geleistet.
Für die Arbeitgeber bedeutet die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb bzw. an den Geltungsbereich der Kasse einen Vorteil. Außerdem wird im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung das Versicherungsrisiko von der Kasse getragen.
Mehr Informationen: Zusatzversorgungskasse
Die Unterstützungskasse
Zur zusätzlichen Förderung der Altersvorsorge haben die Tarifvertragsparteien am 24.01.2001 die Unterstützungskasse - kurz UK - gegründet, der Geschäftsbetrieb wurde am 01.06.2001 aufgenommen.
Im Gegensatz zur Zusatzversorgungskasse handelt es sich um eine individuelle betriebliche Altersversorgung, die Gewerbezugehörigkeit ist aber auch hier Voraussetzung. Aus den für den einzelnen Arbeitnehmer gezahlten Beiträgen wird eine Anwartschaft nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse ermittelt, Wartezeiten müssen nicht erfüllt werden.
Mehr Informationen: Unterstützungskasse
Die Entgeltumwandlung
Durch das mit der Rentenreform in Kraft getretene Altersvermögensgesetz vom 29. Juni 2001 hat sich eine neue Möglichkeit zum Aufbau einer privaten, staatlich geförderten Altersvorsorge geboten, die die Tarifvertragsparteien der Steine- und Erden-Industrie durch den Abschluss des Tarifvertrages vom 24. September 2001 und die Tarifvertragsparteien der Bayerischen Ziegelindustrie durch den Abschluss des Tarifvertrages vom 07. März 2002 genutzt haben.
Dadurch wurden die Kriterien für die staatliche Förderung und der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung erfüllt.
Die Anwartschaften, die sich aus den Beiträgen zur Entgeltumwandlung ergeben, sind ohne Einschränkung unverfallbar und der Versicherte kann den Vertrag auch fortführen, wenn er aus dem Geltungsbereich der Kasse ausscheidet.
Mehr Informationen: Entgeltumwandlung
- die Zusatzversorgungskasse
- die Unterstützungskasse
- die Entgeltumwandlung
Die Zusatzversorgungskasse
Die Zusatzversorgungskasse - kurz ZVK - ist der ursprüngliche Geschäftsbereich der Kasse. Schon frühzeitig wollten die Tarifvertragsparteien einer Versorgungslücke im Alter entgegenwirken und gründeten 1970 die ZVK.
Zweck der Zusatzversorgungskasse ist, nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen laufende Beihilfen zu Altersrenten, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen eines kollektiven solidarischen Verfahrens: alle Arbeitnehmer zahlen Beiträge für alle Arbeitnehmer.
Die Tarifverträge der Zusatzversorgungskasse sind vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Für die Arbeitnehmer hat die tarifliche Regelung - im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung - den Vorteil, dass die Erwartung von Versicherungsleistungen vom einzelnen Betrieb unabhängig und nur an die Beschäftigungszeiten in der gesamten Branche gebunden ist. So wird die Gewerbezugehörigkeit der Arbeitnehmer honoriert und ein Beitrag zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen nach der aktiven Berufszeit geleistet.
Für die Arbeitgeber bedeutet die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb bzw. an den Geltungsbereich der Kasse einen Vorteil. Außerdem wird im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung das Versicherungsrisiko von der Kasse getragen.
Mehr Informationen: Zusatzversorgungskasse
Die Unterstützungskasse
Zur zusätzlichen Förderung der Altersvorsorge haben die Tarifvertragsparteien am 24.01.2001 die Unterstützungskasse - kurz UK - gegründet, der Geschäftsbetrieb wurde am 01.06.2001 aufgenommen.
Im Gegensatz zur Zusatzversorgungskasse handelt es sich um eine individuelle betriebliche Altersversorgung, die Gewerbezugehörigkeit ist aber auch hier Voraussetzung. Aus den für den einzelnen Arbeitnehmer gezahlten Beiträgen wird eine Anwartschaft nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse ermittelt, Wartezeiten müssen nicht erfüllt werden.
Mehr Informationen: Unterstützungskasse
Die Entgeltumwandlung
Durch das mit der Rentenreform in Kraft getretene Altersvermögensgesetz vom 29. Juni 2001 hat sich eine neue Möglichkeit zum Aufbau einer privaten, staatlich geförderten Altersvorsorge geboten, die die Tarifvertragsparteien der Steine- und Erden-Industrie durch den Abschluss des Tarifvertrages vom 24. September 2001 und die Tarifvertragsparteien der Bayerischen Ziegelindustrie durch den Abschluss des Tarifvertrages vom 07. März 2002 genutzt haben.
Dadurch wurden die Kriterien für die staatliche Förderung und der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung erfüllt.
Die Anwartschaften, die sich aus den Beiträgen zur Entgeltumwandlung ergeben, sind ohne Einschränkung unverfallbar und der Versicherte kann den Vertrag auch fortführen, wenn er aus dem Geltungsbereich der Kasse ausscheidet.
Mehr Informationen: Entgeltumwandlung