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Verfahren zur Beitragsabführung

Beitragszahlung

Die Beiträge betragen pro Monat:
für gewerbliche Arbeitnehmer und sämtliche Auszubildenden

seit 01.09.2011 bis 31.12.2021 0,82 %
von 01.01.2022 bis 31.12.2022 1,24 %
ab 01.01.2023 1,66 % der Bruttolohnsumme

Bruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden. Der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer ist der Bruttolohnsumme nicht hinzuzurechnen

für Angestellte    
  pro Monat bei kürzerer Beschäftigungsdauer als einen Monat
seit 01.09.2011 bis 31.12.2021 17,99 € 0,83 €
von 01.01.2022 bis 31.12.2022 27,16 € 1,25 €
ab 01.01.2023 36,33 € 1,68 € pro gehaltszahlungspflichtigen Arbeitstag


und sind für jeden Monat getrennt bis zum 15. des Folgemonats fällig.


Die monatliche Beitragsmeldung mit den Angaben Firmennummer, Beitragsmonat, Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer (G-AN), Bruttolohnsumme (BLS), Anzahl der Angestellten (AV), Anzahl der Angestellten-Tage (AT) und evtl. Nachzahlung können formlos per Brief, Fax oder E-Mail übersendet werden. Ein vorgefertigtes Formular (ZVK Formblatt monatliche Meldung) finden Sie in unserem Downloadbereich.

Registrierte Benutzer können die monatliche Beitragsmeldung auch im Firmen-Login-Bereich mittels einer gesicherten Verbindung abgeben.

Der sich aus der Berechnung ergebende Gesamtbetrag ist per Überweisung an die ZVK zu zahlen. Im Überweisungsauftrag ist als Verwendungszweck die Firmennummer sowie Beitragsmonat/-jahr anzugeben.

Gerne bieten wir Ihnen auch das Lastschrifteinzugsverfahren an.

Für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die gemäß § 8 SGB IV - in der jeweils gültigen Fassung - unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, sind ab 01.01.1988 keine Beiträge abzuführen. Liegen dem Arbeitgeber jedoch bei gewerblichen Arbeitnehmern ELStAM (Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) vor und werden auf der Lohnsteuerbescheinigung Bezüge eingetragen, ist die Bruttolohnsumme zu melden bzw. der Beitrag abzuführen.

Für Angestellte sind während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge zu entrichten, unabhängig von einer Gehaltszahlung. Also auch bei Arbeitsunterbrechung durch Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz u.ä. (TVA § 4 Ziff. 3).

Weiter besteht keine Beitragspflicht für die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen (TVA § 1 Nr. 2 Buchstabe a) Abs. 2).

Werden im Beitragsmonat keine gewerblichen Arbeitnehmer, Auszubildende und Angestellte beschäftigt, wird Fehlanzeige erstattet. Das heißt, in diesem Fall werden die entsprechenden Stellen der Meldung mit einer "0" versehen bzw. im Formular das Feld "Fehlanzeige" angekreuzt und an uns eingereicht.

Wird beabsichtigt über einen längeren Zeitraum keine Arbeitnehmer zu beschäftigen bzw. den Betrieb stillzulegen bitten wir um entsprechende Mitteilung.


Versteuerung der Beiträge

Da die ZVK das Kapitaldeckungsverfahren anwendet, sind ab 01.01.2002 die Arbeitgeberbeiträge zur ZVK nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit die Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis stammen und sie insgesamt im Kalenderjahr 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch noch § 40 b EStG Anwendung finden.

Die späteren Renten sind, soweit dafür steuerfreie Arbeitgeberbeiträge gezahlt wurden, gem. § 22 Nr. 5 EStG vom Arbeitnehmer zu versteuern. Rententeile, die auf pauschal versteuerten Beiträgen beruhen, werden mit dem Ertragsanteil versteuert.


Wehrdienstleistende

Nach Ablauf der Wehrdienstzeit ist eine LNK (Beitragskarte "W") auszustellen und gleichzeitig der Gesamtbeitrag zur Zahlung fällig.

Für jeden vollen Monat sind (gültig seit 01.07.1993) EUR 10,23

bei kürzerer Dauer sind für jeden

Werktag (Montag mit Samstag) EUR 0,36

abzuführen.

Nach Eingang der LNK und des Beitrages wird dem Arbeitgeber automatisch ein Antragsformular auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge mit unserem Bestätigungsvermerk zugesandt.

Nach Einreichung des vom Betrieb vollständig ausgefüllten Antragsformulares bei den Wehrbereichsbehörden werden die Beiträge zurückerstattet. Dabei ist zu beachten, dass die Rückerstattungsansprüche 1 Jahr nach Beendigung des Wehrdienstes verjähren.
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