Beiträge
Mit den Tarifverträgen zur Förderung der Altersversorgung vom 16.06.2000 und vom 10.01.2001 haben die Tarifvertragsparteien die Gründung der Unterstützungskasse vereinbart. Anstelle einer Einkommenserhöhung ab 01.06.2001 werden für die Arbeitnehmer Beiträge in die Unterstützungskasse einbezahlt. Ein Wahlrecht im Betrieb zwischen einer "Lohnerhöhung" und der Beitragsabführung zur Unterstützungskasse besteht nicht.
Bei erstmaliger Aufnahme im Betrieb unterschreibt der Arbeitnehmer eine Arbeitnehmererklärung, mit der er sich zwischen den beiden Tarifen 1 und 2 entscheidet. Die Arbeitnehmererklärung wird im Original bei der Unterstützungskasse eingereicht. Jeder Arbeitnehmer, der die Einverständniserklärung nicht unterschreibt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er keinen Anspruch auf andere Leistungen (z. B. eine Lohnerhöhung) hat.
Künftige gewünschte Änderungen des Tarifes wegen Familienstandsänderung müssen innerhalb eines Jahres auf einer neuen Arbeitnehmererklärung mitgeteilt werden und mit der Heirats- oder Sterbeurkunde bzw. dem rechtskräftigen Scheidungsurteil belegt werden.
Bei erstmaliger Aufnahme im Betrieb unterschreibt der Arbeitnehmer eine Arbeitnehmererklärung, mit der er sich zwischen den beiden Tarifen 1 und 2 entscheidet. Die Arbeitnehmererklärung wird im Original bei der Unterstützungskasse eingereicht. Jeder Arbeitnehmer, der die Einverständniserklärung nicht unterschreibt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er keinen Anspruch auf andere Leistungen (z. B. eine Lohnerhöhung) hat.
Künftige gewünschte Änderungen des Tarifes wegen Familienstandsänderung müssen innerhalb eines Jahres auf einer neuen Arbeitnehmererklärung mitgeteilt werden und mit der Heirats- oder Sterbeurkunde bzw. dem rechtskräftigen Scheidungsurteil belegt werden.
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