Geltungsbereich
Räumlich: | Das Land Bayern |
Persönlich: | Alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Alle gewerblichen Auszubildenden Angestellte im Sinne des § 1 Satz 1 SGB VI, also alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister sowie Auszubildende Ausgenommen sind: Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte sowie diesen gleichgestellte Angestellte Volontäre und Praktikanten |
Fachlich: | Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk und Porenbetonindustrie Feuerfest- und Steinzeugindustrie Gipsindustrie Kalk-, Trockenmörtelindustrie und Terrazzomahlwerke Leichtbauplatten-Industrie Naturstein- und Naturwerksteinindustrie mit den Gruppen: Granitindustrie Bayerischer Wald Granitwerkstein- und Schleiferei- sowie Pflastersteinbetrieben in Bayern Marmorindustrie und Juramarmorindustrie Muschelkalk- und Sandsteinindustrie Natursteinindustrie in Bayern einschließlich betriebseigener Asphaltmischanlagen und der Herstellung von Steinwolle Solnhofener-Naturstein-Platten-Industrie Zementindustrie Recycling Sand- und Kies-Industrie Transportbetongewerbe Bei Mischbetrieben ist vom Grundsatz der Tarifeinheit auszugehen. Es gilt der Tarifvertrag, der der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen des Betriebes und der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer am meisten entspricht. |
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