Glossar
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags | Begriff des Tarifvertragsrechts. Allgemeinver- bindlichkeit bedeutet, dass ein Tarifvertrag in seinem normativen Teil im Rahmen seines Geltungsbereichs auch alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst, die bislang nicht tarifgebunden waren. Die Allgemeinverbindlichkeit erfolgt auf Grundaufgrund eines Antrags einer Tarifvertragspartei durch das zuständige Ministerium. |
Altersrente | Laufende Leistung aus der (gesetzlichen) Rentenversicherung zur Sicherung des Einkommens im Alter. |
AVmG | Altersvermögensgesetz. Es regelt das System einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung (auch "Riester-Rente" genannt) zur Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung. |
Arbeitnehmerpauschbetrag | Im Rahmen der Lohn- bzw. Einkommensteuer bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehbarer Pauschalbetrag. |
Aufrecht zu erhaltende Anwartschaft | Unverfallbarkeit |
BBG | Beitragsbemessungsgrenze: Bruttohöchstbetrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt eines Arbeit- nehmers zur Beitragsleistung in der Sozial- versicherung herangezogen wird; in der Renten- sowie Arbeitslosenversicherung einerseits und in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung andererseits gelten unterschiedlich hohe Bemessungsgrenzen. |
Berufsgenossenschaften | Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. |
Berufsunfähigkeit, Berufsuntauglichkeit | Die durch Krankheit, Unfall oder andere Gebrechen hervorgerufene Unmöglichkeit, dem bisher ausgeübten Beruf nachzugehen. In den verschiedenen Rentenversicherungssystemen begründet Berufsunfähigkeit in unterschiedlichem Maß Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. |
BetrAVG | Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) |
Betriebliche Altersversorgung/-vorsorge | Sammelbegriff für alle freiwilligen Leistungen bzw. Maßnahmen, die ein Unternehmen zugunsten seiner Arbeitnehmer zur Bereitstellung und Sicherung der erforderlichen Mittel für den Ruhestand oder bei Invalidität bzw. für die Hinterbliebenen bei Tod des Arbeitnehmers erbringt. Genauer wäre daher die Bezeichnung Alters-, Invaliditäts- und Hinter- bliebenenversorgung. Die betriebliche Altersversorgung ist eine wichtige Ergänzung der Sozialversicherung (insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung) und der privaten Lebensversicherung. |
Betriebsverfassungsgesetz | Gesetz für die private Wirtschaft, in dem die nicht unmittelbar ein Arbeitsverhältnis betreffenden Beziehungen des Arbeitgebers zu den Arbeitnehmern und deren Vertretungen (z.B. Betriebsrat) geregelt werden. |
Brutto(arbeits)entgelt | Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen etc. |
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (BAFin) | Rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, die u.a. die Rechts- und Fachaufsicht über die größeren bzw. bundesweit tätigen Versicherungsunternehmen, z.B. auch über Pensionskassen ausübt. |
Direktversicherung | Form der betrieblichen Altersversorgung, bei welcher der Arbeitgeber als Versicherugnsnehmer für den Arbeitnehmer als versicherte Person eine (Lebens-) Versicherung abschließt. Im Gegensatz zur Rückdeckungsversicherung stehen dem Arbeitnehmer bzw. des-sen Hinterbliebenen die Ansprüche auf die Leistungen im Versicherungsfall direkt zu. Die Leistungen aus der Direktversicherung unterliegen der Unverfallbarkeit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. |
Entgeltumwandlung | Umwandlung eines Teils des Arbeitsentgelts in eine individuelle Form der Altersversorgung, z.B. an eine Pensionskasse. |
EStG | Einkommensteuergesetz |
Erwerbsunfähigkeit | Die durch Krankheit, Unfall oder andere Gebrechen hervorgerufene, bestehende Unfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn wegen der jeweiligen Beeinträchtigung nur noch geringfügige Arbeitseinkünfte erzielt werden können. In den verschiedenen Rentenversicherungssystemen begründet Erwerbsunfähigkeit in unterschiedlichem Maß Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente. |
Geringfügig Beschäftigte | Beschäftigte, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Teilzeitarbeit leisten, also keine volle Stelle inne haben. Im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gibt es jeweils unterschiedliche Kriterien zur Abgrenzung zu Vollzeit-Beschäftigten. Für geringfügig Beschäftigte gibt es zahlreiche Sondervorschriften zur Steuerpflicht bzw. -freiheit und zur Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Sozialversicherung. |
Grenzsteuersatz | Prozentsatz bei der Ermittlung der Einkommensteuer, der angibt, wie hoch die Steuerbelastung einer zusätzlich verdienten Geldeinheit ist, also die prozentuale Steuerbelastung eines Mehrverdienstes. |
Leistungsplan | Übersicht des Kreises der Begünstigten, der Tarife und Leistungen einer Versorgungseinrichtung (z.B: Unterstützungskasse) bzw. eines Versicherungsunternehmens. |
Leitender Angestellter | Angestellter, der nach Stellung und Dienstvertrag betriebliche Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich und mit großem Entscheidungsspielraum zu verantworten hat, z.B. Prokuristen. |
Lohn- bzw. Beitragsnachweiskarte | Nachweis über die Beschäftgungszeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern. |
Manteltarifvertrag | Teil des Tarifvertrages, der die grundsätzlichen Regelungen über Arbeitszeit, Leistungszuschläge, Urlaub, Kündigung, Bestimmungen der Gehalts- bzw. Lohngruppen etc. enthält. |
Nachgelagerte Besteuerung | Versicherungsbeiträge bleiben bei ihrer Zahlung unversteuert. Es werden die erst später aus diesen Beitragszahlungen resultierenden Erträge bzw. Zahlungen (z.B. eine Altersrente) im Rahmen der Lohn- bzw. Einkommen-steuer der Versteuerung unterworfen |
Netto(arbeits)entgelt | Arbeitsentgelt nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen etc. |
Pensionsfonds | Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, meist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, die die dem Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Im Unterschied zu Pensionskassen können die Pensionsfonds ihre Kapitalanlagepolitik weitgehend frei gestalten. |
Pensionskasse | Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, meist in der Rechtsform des VVaG, die dem Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. |
Reinverzinsung | Nettoverzinsung: Verhältnis von Kapitalanlageergebnis (unter Berücksichtigung der Erträge aus der Auflösung stiller Reserven und von Abschreibungen) zum durchschnittlichen Kapitalanlagebestand, ausgedrückt in Prozent pro Jahr. |
Rendite | Ertrag einer Kapitalanlage, der meist in einem Prozentsatz des eingesetzten Kapitals ausgewiesen wird. |
Rentenanpassung | Veränderung der Höhe der aus einer Rentenversicherung zu zahlenden Renten. |
Rentenbaustein | Der Rentenbaustein ist ein versicherungsmathematischer errechneter Wert zur Ermittlung der Höhe einer Rente. Durch jede (monatliche) Beitragszahlung erwirbt der Versicherte einen Rentenbaustein; die Summe der Rentenbausteine ergibt dann den Gesamtbetrag der Rente. |
Riester-Rente | AVmG |
Satzung | Schriftlich festgelegte Grundordnung (Verfassung) einer Organisation, z.B. auch eines (Versicherungs-) Vereins. |
SGB | Sozialgesetzbuch. In den verschiedenen Gesetzen des SGB werden die einzelnen Zweige der Sozialversicherung geregelt sowie organisatoriiche, verfahrenstechnische und sonstige Regelungen (z.B. auch über die Sozialversicherungsträger) getroffen. |
Sonderausgabenabzug | Im Rahmen der Lohn- bzw. Einkommensteuer können bestimmte Ausgaben (z.B. für die Altersversorgung) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden; dadurch sinkt die Steuerbelastung. |
Sozialversicherungsträger | Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Durchführung der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung). |
Tarifvertrag | Privatrechtlicher Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien, der in einem schuldrechtlichen Teil die Rechte und Pflichten der Tarifpartner regelt und in einem normativen Teil arbeitsrechtliche Normen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthält. |
Tarifvertragsparteien | Tariffähige Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. |
Teilrente | Teilbetrag der vollen Altersrente. Während des Bezugs einer Teilrente darf die betreffende Person nur mit eingeschänkter Arbeitsleistung anderen Beschäftigungen nachgehen. Die anderen Beschäftigungen unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. |
TVA | Tarifvertrag |
Überschussbeteiligung | Gesetzlich oder vertraglich geregelter Anspruch von Arbeitnehmern, Kapitaleignern, Darlehensgläubigern, Versicherungsnehmern usw. am Gewinn von Unternehmen. Durch die Überschussbeteiligung von Versicherungsunternehmen erhöhen sich die garantierten Zahlungen, z.B. bei Altersrenten. |
Unverfallbarkeit, Unverfallbare Anwartschaft | Aufrechterhaltung bestimmter Versorgungslei-stungen gemäß dem BetrAVG. Auch im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles bleibt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versor-gung erhalten. |
Versicherungsbedingungen | Neben dem allgemeinen Vertragsrecht und dem Versicherungsvertragsgesetz dienen die Versicherungsbedingungen vor allem der inhaltlichen Ausgestaltung von Versicherungsverträgen. In Form von Allgemeinen und Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen und Klauseln grenzen sie die versicherten Gefahren, Sachen, Schäden und Personen ein. Sie sind damit sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als auch Beschreibung eines Versicherungsprodukts. |
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) | Versicherungsspezifische Rechtsform von Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben. Der VVaG weist Merkmale der Genossenschaft und des Vereins auf. Die Rechtsform des VVaG findet sich vor allem bei Pensions- und Sterbekassen. |
Versorgungsfreibetrag | Betrag, der im Rahmen der Lohn- bzw. Einkommensteuer von Versorgungsbezügen (z.B. Altersrenten) abgezogen wird; dadurch sinkt die Steuerbelastung. |
vorgezogene Altersrente | Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen. |
VVaG | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit |
Wartezeit | Für die Entstehung eines konkreten Leistungs- anspruchs erforderliche Mindestversicherungs- zeit. |