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Antragstellung und Auszahlung

Antragstellung

Die Kasse kann nur dann Leistungen gewähren, wenn bei ihr ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Antragsformulare können direkt bei der Kasse oder bei allen bayerischen Bezirksverbänden der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt angefordert oder heruntergeladen werden.

Besonders wichtig ist, dass im Beihilfeantrag die gesamten Tätigkeitszeiten lückenlos aufgeführt und nachgewiesen werden. Nur so ist die Gewähr gegeben, dass alle anrechenbaren Wartezeiten berücksichtigt werden.


Auszahlung der Versicherungsleistungen

Die Auszahlung der Rentenbeihilfen erfolgt in der Regel ab Eintritt des Rentenfalles (nicht ab Antragstellung) jeweils kalendervierteljährlich im Voraus.

Das Sterbegeld wird einmalig gewährt. Nach der Auszahlung des einmaligen Sterbegeldes sind sämtliche Ansprüche gegenüber der Kasse abgegolten.

Die ZVK ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen der zentralen Stelle der Finanzverwaltung mitzuteilen (Rentenbezugsmitteilung - § 22a Abs. 3 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 und § 81 Einkommensteuergesetz).
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet keinen Steuerpflichtigen von der Abgabe einer Steuererklärung.

Beitragszahlung und Rückerstattung

Bei Ausscheiden aus dem Geltungsbereich - gleich aus welchen Gründen - gibt es, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, keinerlei Abfindung oder Rückzahlung der ausschließlich von den Arbeitgebern aufgebrachten Beiträge.

Eine freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich, das Versicherungsverhältnis zur Kasse lebt aber wieder auf, wenn erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich aufgenommen wird.
  • © 2012 Zusatzversorgungskasse Steine und Erden
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