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Grundlage für die Entgeltumwandlung der Bayerischen Steine- und Erden-Industrie ist der Ergänzungs-Tarifvertrag vom 24.09.2001 zu den Tarifverträgen vom 16.06.2000 und 10.01.2001, die zwischen dem Bayerischen Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.V., dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e. V. - Fachgruppe Beton- und Fertigteilwerke, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie - für die Gruppe Gips-Bergbau abgeschlossen wurde.
Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich ist entsprechend den Manteltarifverträgen der Bayerischen Steine- und Erden-Industrie in der jeweils gültigen Fassung.

Die Tarifvertragsparteien der Bayerische Ziegelindustrie, der Bayerische Ziegelindustrieverband e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Region Bayern - hat am 07.03.2002 einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung abgeschlossen.
Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich ist entsprechend den Mantel- und Rahmentarifverträge der Bayerischen Zielgelindustrie vom 9. April 1990 in der jeweils gültigen Fassung.

In dem mit der Kasse geschlossenen Versicherungsvertrag wird nicht die Höhe der später zu zahlenden Rente vereinbart, wie dies sonst meist üblich ist. Vielmehr wird durch die Höhe der Beitragszahlung die Höhe der späteren Rente und/oder Hinterbliebenenversorgung bestimmt.

Die Summe, mit der Sie sich an der Entgeltumwandlung beteiligen können, ist gesetzlich geregelt. Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Betrag in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aus seinem Jahreseinkommen gewandelt wird. Die BBG ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind und wird jährlich neu festgesetzt.
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